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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Verkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingung der Friedrich W. Schewe GmbH – casa di mobili. Alle unsere Verkäufe und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen, etwaige Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendungen.
I.Vertragsabschluß
1.Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem finanzierten Kauf an seine Bestellung (Vertragsangebot) 3 Wochen gebunden, sobald die Bestellung dem Verkäufer (Friedrich W. Schewe GmbH) zugegangen ist ein etwaiges Widerrufsrecht des Käufers erloschen ist.
2.Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
3.Abweichend von Ziff. 2 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn
-der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder -der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder -der Verkäufer Vorauszahlung auf den Kaufpreis annimmt.
II.Preise
1.Sämtliche Preise beinhaltet die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Kosten für Lieferung, Dekorationsarbeiten und Verblendungsarbeit sind nicht enthalten und werden zusätzlich nach der jeweiligen gültigen Preisliste des Verkäufers in Rechnung gestellt, sofern diese Leistungen vertraglich vereinbart werden.
III.Änderungsvorbehalt
1.Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2.Einzelne, bestimmte Ausstellungsstücke sind nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn dies bei Vertragsabschluß ausdrücklich vereinbart wurde.
3.Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
4.Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Struktur und Farbe bei Leder und Textilien (z.B. von Möbel- und Dekorationsstoffen) gegenüber Leder- und Stoffmustern vorbehalten.
5.Handelsübliche und für den Käufer zumutbare geringe Abweichungen der Maße (max. +/- 3%) der gelieferten Sache gegenüber den Maßen der Ausstellungsstücken bleiben vorbehalten.
IV.Montage
1.Sieht der Vertrag vom Verkäufer zu erbringende Montageleistungen vor und haben die Mitarbeiter des Verkäufers hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände oder sonstiger vom Käufer erteilter Anweisungen oder von dem Käufer zur Montage beigestellter Materialien, Komponenten oder Gebäudeteilen und teilen die Mitarbeiter des Verkäufers dem Käufer diese Bedenken vor der Montage mit, so haften der Verkäufer und seine Mitarbeiter nicht für etwaige Schäden, die aufgrund der mangelnden Eignung der Wände oder geäußerten Bedenken eintreten, sofern der Käufer auf einer Ausführung der Montagearbeiten besteht. Im übrigen wird hinsichtlich der Haftung des Verkäufers auf Ziffer XII verwiesen.
2.Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen und entsprechend abändernde Verträge abzuschließen.
V.Lieferfrist
1.Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist (3 bis 4 Wochen)- beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im kalendermäßig bestimmten Lieferfrist mit deren Ablauf- zu gewähren.
2.Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, insbesondere auf Arbeitsaußenstände und rechtmäßigen Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.
3.Hinsichtlich der Haftung des Verkäufer auf Schadensersatz wir auf Ziffer XII verwiesen.
VI.Eigentumsvorbehalt
1. (1)Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2)Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum der Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2.Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändung, sind den Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3.Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2) und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
4.Veräußert der Käufer den Liefergegenstand an einen Dritten, so tritt der Käufer alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten im voraus hiermit an den Verkäufer ab. Wir die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vermischung, Verarbeitung, Umbildung, verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer bleibt bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderung berechtigt und verpflichtet. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderung an den Verkäufer abzuführen und von seinem übrigen Vermögen getrennt zu halten. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, sein Eigentum an der Vorbehaltsware und die an ihn angetretenen Forderungen an den Käufer insoweit zurückzuübertragen, als deren Wert den Wert der ihn gegen den Käufer zustehenden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
VII.Gefahrübergang
1.Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
2.Bei Lieferung geht die Gefahr spätestens mit Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über. Das gilt auch für Teilleistungen/- lieferungen und auch dann, wenn der Verkäufer noch andere Leistungen (Montage etc.) übernommen hat. Die Versendung wird nur auf ausdrücklichen schriftlich Wunsch des Käufers auf dessen Kosten versichert. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer aus diesen über.
VII.Verzug des Käufers
1.Nimmt der Käufer die angebotene Ware nicht bzw. nicht zum vereinbarten Liefer-/Abholtermin bzw. unverzüglich nach Aufforderung durch den Verkäufer ab und/ oder zahlt er auch den Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht, so setzt ihm der Verkäufer eine angemessene Frist zur Entgegennahmen der Ware und/ oder zur Zahlung des Kaufpreises. Leistet der Käufer innerhalb der gesetzten Frist nicht oder verweigert er ausdrücklich die Zahlung und/oder die Abnahme der Ware, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistungen verlangen.
2.Während des Verzuges hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, sich zur Lagerung einer Spedition zu bedienen, deren Kosten der Käufer zu tragen hat. Zu einer Versicherung des Lagegutes ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
3.Als Schadensersatz statt der Leistungen bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung und Rücktritt vom Vertrag und kann der Verkäufer nach seiner Wahl den tatsächlichen entstandenen Schaden oder- ohne Nachweis eines Schadens – 10% des Nettokaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer ohne Abzug fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringer Höhe als die Pauschale entstanden ist.
IX.Zurückbehaltungsrecht
1.Werden nach Vertragabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers begründen (z.B. Zahlungsverzug aus vorhergegangenen Lieferungen, nicht termingerecht Einlösung von Schecks, Wechsel oder Lastschriften), ist der Verkäufer berechtigt, die ihm obliegende Leistung zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt und die fälligen Forderungen – auch aus anderen Geschäften eine laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder hierfür Sicherheit geleistet hat.
X.Warenrücknahme
1.Im Falle einer Rückgabe des Geleisteten, nach den §§ 346 bis 348 BGB hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Nutzungen und einer eingetreten Werdminderung, die sich wie folgt bemisst.
a)Für infolge der Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstehender Höhe.
b)Für Wertminderung und Nutzung der gelieferten Waren bemisst sich – sofern kein Verbrauchskreditgeschäft vorliegt – nach folgenden Pauschalsetzen:
Nutzungstage x (7% vom Warenwert) = Wertminderung und Nutzungssatz
Sofern der Käufer nicht nachweist, dass dem Verkäufer kein oder nur eine geringe Wertminderung entstanden ist und/oder eine geringe oder gar keine Nuztungsentschädigung zusteht.
2.Die Ziffern 1a und b gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen nach den § 355 ff. BGB.
XI.Gewährleistung
1.Handelt es sich bei dem zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Vertrag um ein beidseitiges Handelsgeschäft, so gelten – unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen – die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass Sachmängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen ab der Anlieferung bzw. nach Ihrer Entdeckung, falls es sich um verborgene Mängel handelt, schriftlich geltend zu machen sind.
2.Ist der Käufer nach dem gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zum Rücktritt berechtigt, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die Zeiteinteilung lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
3.Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonne- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
4.Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungs- und Bestimmungsort verbracht wurde, es sei denn, dass Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.Im Falle der Geltendmachung von Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 749 BGB gilt die Bestimmung des § 377 HGB mit der Maßgabe , dass Regressansprüche innerhalb von drei Werktagen ab Kenntniserlangung oder fahrlässiger Unkenntnis von der Entstehung des Rückgriffanspruches bei der Verkäuferin schriftlich geltend zu machen sind. Hätte der Mangel, wegen dessen der Verbraucher gegenüber dem Käufer oder dessen Abnehmer Rechte geltend gemacht hat, bei ordnungsgemäßer unverzüglicher Untersuchung der Ware i.S. des § 377 HGB durch den Käufer entdeckt und gerügt werden können, so sind die Rückgriffsansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hat oder der Käufer Verbraucher ist.
6.Sämtliche Mängel – und Schadenersatzansprüche -, die auf Sach- und Rechtsmängel beruhen, verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz länger Fristen vorschreibt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
7.Etwaige, gegen den Verkäufer bestehende Mängel – und Schadensersatzansprüche – entfallen, wenn und soweit der Käufer versäumt, etwaige Ansprüche und Rechte des Verkäufers gegen alle mit dem Transport der Ware befassten Personen (z.B. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bundesbahn) und gegen ihre Versicherer zu wahren und alle zur Schadensfeststellung erforderlichen Beweismittel sicherzustellen (z.B. Schädigungsanerkenntnisse auf Frachtbriefen, Lade- oder Lagerscheine) und den Verkäufer hiervon unverzüglich voll umfänglich in Kenntnis zu setzen.
8.Andere Ansprüche als Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, können nur nach Maßgaben der Ziffer XII dieser Bedingung geltend gemacht werden.
XII.Schadensersatzansprüche
1.Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend Schadensersatzansprüche) des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2.Diese gilt nicht in Fällen der Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetz, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie bei Gesundheits- und Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder für Gesundheits- und Körperschäden, sowie der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XII.Gerichtsstand und Erfüllungsort
1.Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus der Anbahnung, dem Anschluss, der Abwicklung und Beendigung des Vertragsverhältnisse ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden und Schecks – Worpswede. Der Verkäufer ist jedoch – nach seiner Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Käufer auch vor demjenigen Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort oder der Sitz des Kunden befindet. Ansonsten gelten für Gerichtsstand und Erfüllungsort die gesetzlichen Regelungen.
2.Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.
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